Wie kann man von Ungarn aus an den Bundestagswahlen teilnehmen?

Briefwahl - Foto: Flying Media Hungary

Stefan Höhm (SH): Die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag findet am 24. September 2017 statt. Auch Auslandsdeutsche haben grundsätzlich das Recht, daran teilzunehmen. Die Frage ist halt nur das „Wie“.
Deutsche, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten und weiterhin in Deutschland gemeldet sind, werden automatisch ins heimische Wählerverzeichnis eingetragen und enthalten eine entsprechende Wahlbenachrichtigung, sofern sie am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Komplizierter, umständlicher oder gar unmöglich wird es, wenn man dauerhaft im Ausland lebt und keinen Wohnsitz mehr in Deutschland hat.
In diesem Fall ist eine Teilnahme grundsätzlich per Briefwahl möglich. Hierzu muss man aber bis zum 3. September 2017, also drei Wochen vor dem Wahlgang, einen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis stellen. Entscheidend ist hierbei der Posteingang bei der zuständigen Gemeinde. Das ist der Ort, wo man vor dem Fortzug zuletzt gemeldet war. Das entsprechende Formular inkl. entsprechender Hinweise finden Sie hier: https://www.bundeswahlleiter.de/dam/jcr/dc589523-d709-4c43-adbc-9342dda468ad/bwo_anlage-2_ausfuellbar.pdf
Bei diesem Antrag handelt es sich um eine Versicherung an Eides statt, bei Falschangaben macht man sich also strafbar! Der Antrag ist auch für jede Wahl neu zu stellen, da die Wählerverzeichnisse natürlich ständig aktualisiert werden. Aufgrund der räumlichen Distanz zur zuständigen Gemeinde in Deutschland wird der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines zur Briefwahl gewertet, die Unterlagen werden dann automatisch zugesandt.

Die Briefwahlunterlagen müssen am Wahltag am 24. September bis 18 Uhr bei der Gemeinde eingehen, damit die Stimme zur Auszählung kommt. Wir können also nur empfehlen, sich hier zu beeilen, denn die mehrfachen Postwege und die Bearbeitungszeit in der Heimatgemeinde werden sich über mehrere Wochen hinziehen. Von Ungarn aus sollte es zwar noch möglich sein, die vorgenannten Fristen einzuhalten. Wer für die Zukunft aber ganz sicher gehen will, Wahltermine nicht mehr zu verpassen, dem empfiehlt das Auswärtige Amt ohnehin, sich als Auslandsdeutscher registrieren zu lassen, denn hier besteht die Möglichkeit, sich auf Wahlen oder sonstige konsularische Hinweise per Mail hinweisen zu lassen. Hier finden Sie den entsprechenden Link:
http://www.konsularinfo.diplo.de/__Zentrale_20Komponenten/Ganze-Seiten/de/Krisenvorsorgeliste/-Krisenvorsorgeliste.html?site=361719
Die Wahlberechtigung für Auslandsdeutsche wird nach § 12 Absatz 2 Nr. 1 Bundeswahlgesetz nicht unerheblich begrenzt, als das sich der oder die Betroffene nach der Vollendung des 14. Lebensjahr mindestens 3 Monate in Deutschland aufgehalten haben muss und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegen darf. Nach Nr. 2 der vorgenannten Norm ist zwar auch derjenige wahlberechtigt, der „aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und von ihnen betroffen ist“. Die Entscheidung und Abwägung hierüber trifft letztlich die zuständige Gemeindebehörde. Wer aus Deutschland auswandert, muss aber damit rechnen, nach 25 Jahren nicht mehr wahlberechtigt zu sein, unabhängig davon, ob er neben seiner deutschen noch eine andere Staatsbürgerschaft erworben hat. Amtliche Hinweise zur Auslegung von § 12 Absatz 2 Nr. 2 BWG finden sich hier: https://www.bundeswahlleiter.de/dam/jcr/49fd7b4e-436c-45c3-baed-e9d8ffb8c547/anwendungshinweise_12_bwg.pdf
Allgemeine Hinweise zum Thema Bundestagswahl für Auslandsdeutsche finden Sie hier:
http://www.konsularinfo.diplo.de/wahl