Ab sofort können sich Nutzer von österreichischen Autobahnen die dazu erforderliche Vignette auch in digitaler Form besorgen. Wie die Asfinag, Betreiberin des Autobahnnetzes in der Alpenrepublik, auf einer Pressekonferenz mitteilte, sei dies im hauseigenen Wegshop unter www.asfinag.at oder mit der Handyapp „Unterwegs“ möglich.
Die Asfinag kommt damit einem Wunsch der Autofahrer nach, denn zwei von drei Lenkern wünschten sich die Möglichkeit, das „Pickerl“ bequem von zu Hause aus zu erwerben. Mehr als 20 Jahre nach der Einführung einer Maut heißt es künftig also „Klicken“ oder „Picken“. Ganz so einfach wie in anderen Ländern ist die Sache dann aber doch nicht.
Unglaublich aber war: weil es in Österreich bei Onlinekäufen ein 14-tägiges Rücktrittsrecht gibt, tritt die Gültigkeit erst ab dem 18. Tag ein. Grund hierfür soll angeblich eine europäische Richtlinie zum Konsumentenschutz sein. Das kann aber so nicht stimmen, denn wer – beispielsweise – über ungarische oder slowakische Autobahnen düsen will, kann dies unmittelbar nach dem Onlinekauf. Beide Ziele liegen übrigens weniger als eine Stunde von Wien entfernt. Vielleicht sollte man da einmal nachfragen, wie es geht.
Bernd Datler, Geschäftsführer der Asfinag Maut Service GmbH verkündete zudem, dass Fahrer ohne Onlinezugang ab Sommer 2018 das Digital-Pickerl an allen bisherigen Verkaufsstellen kaufen können – und zwar mit sofortiger Gültigkeit, da in diesem Fall kein Rücktrittsrecht gilt! Ergo: wer offline ist, kann die Onlinevignette mit sofortiger Wirkung im Laden kaufen. Die Schildbürger hätten das nicht besser hinbekommen.
Wirklich kundenfreundlich ist die österreichische Lösung also nicht. Immerhin kann man während der 18-tägigen Wartezeit noch Gültigkeitsdauer und Kennzeichen ändern. Einen Preisunterschied zwischen digitaler und herkömmlicher Vignette gibt es nicht, angeboten werden weiterhin Vignetten für 10 Tage, einen Monat oder ein Jahr. Neu ist allerdings, dass Nutzer von Wechselkennzeichen jetzt bis zu drei Fahrzeuge mit einer Vignette betreiben können, was bisher nicht möglich ist. Ansonsten ist ein Tausch des berechtigten Fahrzeugs nur bei Scheiben- oder Totalschäden sowie Diebstahl möglich.